Verfassungsklage in Deutschland gegen COVID-19 Zwangsmaßnahmen abgewiesen

Mit einer Verfassungsklage wollte die Heidelberger Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner gegen die Beschränkungen des öffentlichen Lebens wegen der Sars-Cov2 Zwangsmaßnahmen vorgehen, da diese die Grundrechte der Bürger verletzten. Der Eil-Antrag wurde abgelehnt. Sie rief auch zu einer (unter der Corona-Legislatur illegalen) Demonstration auf, weswegen sie mittlerweile von der Polizei inhaftiert und in eine psychatrische Anstalt eingeliefert wurde.

Die Anwältin kritisiert die von der Regierung getroffene radikale Ausgangssperre und Besuchsverbote sowie das Lahmlegen fast der gesamten Wirtschaft über viele Wochen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, „weder durch die Entwicklung der Zahlen, noch durch Studien, noch durch bisherige Erfahrungswerte“. Eine Infektion verlaufe für 95% der Bevölkerung symptomlos oder ohne größere Probleme, und es sei nicht einzusehen, warum nicht die verbleibende Risikogruppe von älteren oder immungeschwächten Personen durch besondere Maßnahmen geschützt würden.

Sie fordert eine "redliche Darstellung" der Todeszahlen, weil in Deutschland täglich ganz normal 2500 Menschen sterben würden, davon allein 900 in Pflegeheimen. Es brauche vor allem genaue Untersuchungen, ob die mit Sars Cov2 infizierten Gestorbenen tatsächlich an dem Virus, und nicht an einer der bei der Risikogruppe häufigen mehrfachen Vorerkrankungen gestorben seien.

Bahner beruft sich auf schon bekannte Fakten und Expertenaussagen. „Die wirklich notwendigen Maßnahmen hingegen sind noch immer nicht umgesetzt, wie die vielfältigen Klagen aus Kliniken, Altenheimen und Arztpraxen zeigen. Es braucht ferner mehr Tests bei denjenigen Menschen, die viel Kontakt mit der Risikogruppe haben: Dies sind die Pflegekräfte sowie die Familienmitglieder einschließlich der Kinder, die ihre alten Angehörigen besuchen wollen.“

Der seit 70 Jahren einmalige Shutdown, zu dem das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich nicht berechtige, verletze in gravierender Weise das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutze der Freiheitsrechte und der Gesundheit der Bürger.
Beate Bahner Presseerklärung

Aktualisierung 13.4.20:
Mittlerweile wurde Frau Dr. Bahner wegen eines illegalen Demonstrationsaufrufs inhaftiert und wegen "Verwirrtheit" in die Psychatrie Heidelberg eingeliefert.
Wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg und des Polizeipräsidiums Mannheim mitteilen, werde aktuell gegen eine Heidelberger Anwältin ermittelt. „Sie soll über ihre Homepage öffentlich zum Widerstand gegen die staatlich erlassenen Corona-Verordnungen aufgerufen haben. Darüber hinaus soll sie dazu aufgerufen haben, sich am Ostersamstag bundesweit zu einer Demonstration zu versammeln“, heißt es in der Meldung. Dadurch bestehe der Verdacht, dass sie öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat aufgerufen habe.
Beate Bahners Homepage,
nach zeitweiliger Sperrung nun wieder online.

Bahners Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht

  1. . Es wird festgestellt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden.
  2. Der Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug gesetzt.
  3. Es wird festgestellt, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ nach Art. 8 II GG und 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
  4. Es wird beantragt, sofort über den Eilantrag zu entscheiden, da die Antragstellerin seit einem Besuch der Polizei Heidelberg am 8. April 2020, 12 Uhr ihre Freiheit in Gefahr sieht.
  5. Die Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland und in der beispiellosen Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bürgern und der damit drohenden Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats.
  6. Es wird daher beantragt, aufgrund der besonderen Dringlichkeit davon abzusehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 32 Abs. 2 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab beruft sich dabei auf das höherrangige Gut des Gesundheitsschutzes.
Es geht davon aus, dass eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit derzeit gegeben ist.
Es relativiert seine Entscheidung dadurch, dass es eine laufende Überprüfung dieser Voraussetzung fordert.
Hier die Begründung der Ablehnung in einer Presseerklärung.

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Apr 4, 2020 Kategorie: Allgemein Erstellt von: Celine
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